Allgemeine Geschäftsbedingungen der Acucorp GmbH

I. Ausschließliche Anwendbarkeit der vorliegenden Bedingungen:

  1. Ausschließliche Geltung der Acucorp Geschäftsbedingungen: Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Acucorp gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
  2. Ausschluss von Geschäftsbedingungen der Vertragspartner: Andere, insbesondere entgegenstehende, Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, – im folgenden „Besteller“ genannt –, gelten ausdrücklich als ausgeschlossen, auch dann, wenn Acucorp diesen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
  3. Geltung der Acucorp Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte: Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  4. Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen nur für den Einzelfall:
    Insoweit Acucorp der Gültigkeit von Geschäftsbedingungen eines Bestellers ganz oder teilweise schriftlich oder sonst rechtsverbindlich zugestimmt hat, gilt dies nur für den dann zugrundeliegenden Einzelfall und begründet keinerlei Bindung für spätere Rechtsgeschäfte.
  5. Zusätzliche Regelungen für andere Leistungen als Produktlieferungen: Für Leistungen anderer Art als der Verkauf und Lieferung von Standardsoftware, wie etwa für Schulungen, Consulting oder Support-Leistungen, sind die vertraglich in Bezug genommenen jeweiligen besonderen Acucorp Bedingungen nach Maßgabe der jeweiligen dortigen Regelungen ggf. vorrangig zu berücksichtigen.
  6. Reihenfolge der Gültigkeit: Bei Widerspruch von Regelungen der mit Acucorp getroffenen Vereinbarungen und der Acucorp Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen gilt folgende Rangfolge:
    • Inhalt der zugrundeliegenden Vertragsvereinbarung,
    • Inhalt der im Fall von anderen Leistungen als Produktlieferung zusätzlich zur Anwendung kommenden besonderen Acucorp Vertragsbedingungen,
    • Inhalt der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    • Inhalt der bei Lieferung von Standardsoftware zusätzlich zugrunde gelegten bzw. der Software drucktechnisch oder elektronisch beigefügten gesonderten Bestimmungen, derzeit im Regelfall auch bezeichnet als „End User License Agreement“, kurz: EULA.

II. Schriftform und Vollständigkeit:

  1. Schriftformgebot: Sämtliche Vertragsvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen über Änderungen oder Ergänzungen, wie auch über Absprachen über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss des vorliegenden Schriftformgebots.
  2. Vollständigkeitsvermutung: Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die dem Vertrag zugrundeliegenden schriftlichen Vereinbarungen unter Einschluss der vorliegenden Geschäftsbedingungen insgesamt den vollständigen Vertragsinhalt wiedergeben.

III. Änderungsvorbehalt und Verbindlichkeit der Angebote und Preise von Acucorp:

  1. Grundsätzliches Freibleiben der Acucorp Angebote: Die Angebote von Acucorp sind stets freibleibend, soweit nicht durch Acucorp ausdrücklich als verbindlich erklärt. Sollte Acucorp den Inhalt seines freibleibenden Angebots im Zeitpunkt des Auftragseinganges nur modifiziert einem Vertragsverhältnis zugrundelegen können, wird Acucorp dies schriftlich mitteilen, wie auch darauf hinweisen, dass der in dieser Form modifizierte Vertrag erst mit nochmaliger Einverständniserklärung durch den Kunden zustande kommt.
  2. Vertragsabschluß erst durch schriftliche Annahme: Ein auf ein nicht ausdrücklich als verbindlich erklärtes und damit freibleibendes Angebot von Acucorp eingehender Auftrag wird als Angebot zum Abschluss eines Vertrages an Acucorp betrachtet, der erst mit der ausdrücklichen Gegenbestätigung durch Acucorp zustande kommt.
  3. Preise für Zusatzleistungen, Datenträger, Versand: Die angebotenen Preise gelten ausschließlich für die im Angebot genannten und beschriebenen Leistungen ab der Acucorp Niederlassung in Ismaning bei München. Zusätzliche Leistungen werden nach den bei Acucorp jeweils gültigen Preislisten abgerechnet, die auf Wunsch dem Besteller jederzeit gerne zur Verfügung gestellt werden. Versandkosten sowie Datenträger, die nicht zum bereits gegenständlich vereinbarten Lieferumfang gehören, werden zusätzlich berechnet.
  4. Grundsatz der Nettopreise: Alle angebotenen bzw. vereinbarten Preise sind Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen. Sie gelten zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer an dem Tag, an dem die Leistung von Acucorp vollständig erbracht ist.
  5. Anpassung bei Mehrwertsteuererhöhung: Ändert sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach einem Zeitraum von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss, und ist die Leistung von Acucorp nicht oder nicht vollständig erbracht, ist Acucorp berechtigt, für die gesamte Leistung – und zwar auch dann, wenn schon Teilzahlungen erbracht worden sein sollten – die geänderte gesetzliche Mehrwertsteuer zu verlangen. Dies gilt dann jedoch nicht, wenn die Abwicklung des Vertragsverhältnisses nur deswegen diesen Zeitraum überschritten hat, weil Acucorp sich mit seinen Leistungen in Verzug befindet.
  6. Preisanpassung bei Lohn- oder Kostenerhöhung: Sollten sich nach einem Zeitraum von mehr als 4 Monaten ab Vertragsabschluss Löhne, Materialpreise, Frachtkosten oder öffentliche Abgaben ändern, so ist Acucorp zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Abwicklung des Vertragsverhältnisses nur deswegen diesen Zeitraum überschritten hat, weil Acucorp sich mit seinen Leistungen in Verzug befindet.
  7. Warenproben, Testprogramme, Prospektangaben und Garantien:
    1. Warenproben und Testprogramme von Acucorp gelten als Durchschnittsmuster.
    2. Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen von Acucorp sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung als solches durch Acucorp.
    3. Die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere einschlägige Normierungen stellt eine allgemeine Warenbeschreibung dar und keine Eigenschaftszusicherung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich durch Acucorp als Zusicherung bestätigt.
    4. Technische Angaben über Kompatibilität und andere in Prospektmaterialien sind Angaben der Hersteller und werden nicht verbindlich zugesichert, so durch Acucorp nicht ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt.

IV. Lieferfristen und Teilleistungen:

  1. Beginn des Fristenlaufs von Liefer- oder sonstigen Leistungen: Soweit Liefer-, Fertigstellungs- oder sonstige Leistungsfristen mit Acucorp vereinbart werden und dazu technische Angaben, Peripheriedaten oder Berechnungen des Bestellers erforderlich sind, beginnt die Liefer- bzw. Ausführungsfrist erst zu laufen, sobald diese Angaben vom Besteller vollständig bei Acucorp vorliegen.
  2. Fixgeschäft: Eine Lieferfrist gilt nur dann als kaufmännisches Fixgeschäft, wenn dies ausdrücklich schriftlich als solches vereinbart ist.
  3. Terminverschiebung auf Wunsch des Bestellers: Sollte auf Wunsch des Bestellers ein Liefer- oder sonstiger Leistungstermin verlegt werden, so ist eine Neuterminierung nur unter einvernehmlicher Abstimmung möglich, wobei die betrieblichen Gegebenheiten bei Acucorp, wie auch die Lieferfähigkeiten und -möglichkeiten der ggf. in Anspruch zu nehmenden Zulieferer zu berücksichtigen sind.
  4. Terminverschiebung und Rücktritt bei Hindernissen:
    1. Terminverschiebung und Rücktritt aufgrund von Acucorp nicht zu verantwortender Umstände: Acucorp ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Liefer- oder sonstigen Leistungstermine angemessen zu verlängern bzw. Termine in angemessenem Umfang auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, insoweit Hindernisse, die Acucorp nicht zu vertreten hat, wie insbesondere Betriebsstörungen, Arbeiterausstände, Waren- und/oder Rohstoffmangel, Ausfall von Transportmöglichkeiten, Energiemangel, Betriebsstörungen oder höhere Gewalt zugrunde liegen.
      Führt ein solches Hindernis zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
      Wird aufgrund eines solchen Hindernisses die Leistung von Acucorp dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, so wird Acucorp endgültig von seinen Leistungspflichten frei. In einem solchen Fall des Rücktritts bzw. der endgültigen Befreiung von seinen Leistungspflichten wird Acucorp den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und von diesem bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
    2. Terminverschiebung und Rücktritt aufgrund nicht ausreichender Mitwirkung des Bestellers: Das gleiche wie unter Ziffer 4.1. geregelt gilt im Fall nicht vollständiger und/ oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Bestellers.
    3. Terminverschiebung und Rücktritt bei unzumutbarem Aufwand: Das gleiche wie unter Ziffer 4.1. geregelt, gilt im Fall von Hindernissen, die nur mit für Acucorp unzumutbarem Aufwand beseitigbar sind. 5. Teilleistungen: Acucorp ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

V. Zahlung:

  1. Rechnungsstellung, vom Besteller zu verantwortender Lieferverzug und Skontierung: Alle Zahlungen an Acucorp sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Verursacht der Besteller Lieferverzug, so tritt Fälligkeit mit dem Datum der Versandbereitschaft ein. Skontierungen werden nicht gewährt, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
  2. Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Acucorp berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an, Zinsen in Höhe der von Acucorp selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz i. S. des
    § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt Acucorp vorbehalten.
    Insoweit dieser Zinssatz den aufgrund der jeweils aktuellen gesetzlichen Regelung regelmäßig zu verlangenden Zins übersteigt, bleibt es dem Besteller vorbehalten, Nachweis zu erbringen, dass Acucorp nur ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  3. Nachnahme: Acucorp behält sich vor, insbesondere im Fall von Sendungen mit einem Warenwert bis zu 500,-- € oder Erstlieferungen an Neukunden, diese per Nachnahme bei Lieferung zur Zahlung fällig zu stellen.
  4. Verrechnung von Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung: Zahlungen des Bestellers werden stets zur Begleichung der jeweils noch ganz oder teilweise offenstehenden ältesten Forderung verwendet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
  5. Zahlungsverzug oder -einstellung des Bestellers: Im Fall des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung durch den Besteller ist Acucorp berechtigt, weitere Lieferungen nach seiner Wahl von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch Acucorp bleibt hiervon unberührt.
  6. Vorschusspflicht bei beeinträchtigten Kreditverhältnissen: Wird nachträglich bekannt, dass die Kreditverhältnisse des Bestellers bei Vertragsabschluss für die Einräumung von Zahlungszielen oder Krediten nicht geeignet waren, ist Acucorp berechtigt, vor Lieferung und/oder Erbringung seiner Leistung Vorauszahlung in angemessenem Umfang – im Zweifelsfall in Höhe des jeweils zu erbringenden Leistungsteils bzw. der jeweils aktuell zu erbringenden Lieferung – zu verlangen und bis zur Begleichung dieser Ansprüche die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts zu verweigern. Ggf. bestehende gesetzliche Ansprüche von Acucorp auf Sicherung bleiben hiervon unberührt, soweit nicht aufgrund vorliegender Regelung erbrachte Sicherheiten dem Umfang nach mit zu berücksichtigen sind.
  7. Ausschluss der Aufrechnung: Eine Aufrechnung gegenüber Acucorp ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder durch Acucorp anerkannten Forderung erfolgt.
  8. Begrenzung eines Zurückbehaltungsrechts auf das konkrete Vertragsverhältnis: Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Acucorp kann nur auf Ansprüche gestützt werden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  9. Betragsmäßige Begrenzung eines Zurückbehaltungsrechts: Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller wegen eines Mangels ist in jedem Fall auf den Teil des Acucorp geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung des behaupteten Mangels in angemessenem Verhältnis zum insgesamt Acucorp noch geschuldeten Betrag steht.

VI. Kosten der Lieferung, Gefahrtragung und Erfüllungsort:

  1. Gefahrtragung bei Lieferung: Lieferungen von Acucorp erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit Verlassen des Lagers von Acucorp geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
  2. Gefahrtragung bei Bereitstellung: Lagert Acucorp die Ware für den Besteller ausgesondert ein, ist die Ware vom Besteller abzuholen, wobei die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller übergeht.
  3. Erfüllungsort: Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Acucorp. Mit Verlassen des Lagers von Acucorp geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
  4. Kosten: Versand und Zustellung erfolgt auf Rechnung des Bestellers, wobei Acucorp den Transporteur bestimmt.
  5. Rücksendungen: Rücksendungen an Acucorp müssen in jedem Fall vorher zumindest telefonisch angemeldet und durch Acucorp genehmigt werden. Die hierbei durch Acucorp erteilte sog. „RMA – Nummer“ muss in jedem Fall von Außen deutlich sichtbar auf dem Rücksendepaket angegeben werden, da ansonsten Acucorp die Annahme verweigern und kostenpflichtige Rücksendung veranlassen darf.
  6. Teststellungen: Im Falle von Teststellungen berechnet Acucorp die Versandkosten sowie eine, bei endgültigem Kauf auf den Warenwert anrechenbare, Testgebühr.

VII. Eigentumsvorbehalt:

  1. Eigentumsvorbehalt: Acucorp behält sich das Eigentum und die Nutzungs- und sonstigen Rechte an der verkauften Ware und Software bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der zugrundeliegenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Pfändung und Informationspflicht: Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder daran bestehende Rechte zu verpfänden. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller diesen unverzüglich auf die Rechte von Acucorp ausdrücklich hinzuweisen und Acucorp unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Fortbestehen des Eigentumsvorbehalts: Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche von Acucorp bestehen, auch wenn einzelne seiner Forderungen in laufenden Rechnungen mit aufgenommen werden, hier Saldierungen vorgenommen und/oder Anerkenntnisse ausgesprochen werden.
  4. Abtretung von Forderungen des Bestellers gegen Dritte: Ist der Besteller berechtigt, die Waren von Acucorp im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, so tritt er bereits jetzt alle Zahlungsansprüche zur Sicherung sämtlicher Forderungen von Acucorp gegen den Besteller aus der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung an Acucorp ab. Acucorp wird von dieser Abtretung im Verhältnis zu Dritten jedoch nur Gebrauch machen, insoweit der Besteller seine Zahlungsansprüche gegenüber Acucorp nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  5. Freigabe von Eigentumsvorbehalten im Falle der Übersicherung: Acucorp ist verpflichtet, bestehende Sicherungen durch Eigentumsvorbehalte nach seiner Auswahl auf Anfordern des Bestellers freizugeben, insoweit ihr realisierbarer Wert insgesamt die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

VIII. Leistungsumfang und Rechtseinräumung betreffend von Acucorp gelieferter Software:

  1. Keine Installation bei Lieferung von Software: Acucorp übernimmt nicht die Installation der Softwareprogramme – im folgenden kurz „Software“ genannt – soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
  2. Lieferumfang ohne Benutzerhandbuch: Im Falle des vereinbarten Erwerbs der Software ohne Benutzerhandbuch, erfolgt die Lieferung der Software auf einem Datenträger nebst zugehörigem Lizenzcode.
  3. Bezugnahme auf besondere Lizenzbestimmungen: Insoweit von Acucorp Software, sei es z.B. auf Datenträger oder auf elektronischem Wege, geliefert wird, unterliegt die Nutzung dieser Software neben dem Inhalt der Auftragsbestätigung von Acucorp und den vorliegenden Bedingungen ausdrücklich den mit der Software übermittelten Lizenzvertragsbestimmungen, derzeit im Regelfall auch bezeichnet als „End User License Agreement“, kurz: EULA. Diese werden dem Besteller auf Wunsch jederzeit auch vorab zur Verfügung gestellt. Der Besteller ist nur berechtigt, die Software zu installieren und zu nutzen, nachdem er die Bedingungen der diesbezüglichen Lizenzregelungen gelesen und sich damit einverstanden erklärt hat. Insoweit diese, insbesondere aufgrund des internationalen Einsatzbereiches, in englischer Sprache verfasst sind und der Kunde, entgegen der im Rahmen der Branchenüblichkeit hier unterstellten ausreichenden Englischkenntnisse, dies wünscht, erhält der Kunde auf Wunsch deutschsprachige Erläuterungen.
  4. Vorrang der vorliegenden Geschäftsbedingungen im Konfliktfall: Sollten sich Regelungen solcher mit der Software gelieferten Lizenzbedingungen und der vorliegenden Geschäftsbedingungen widersprechen, haben die Regelungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen Vorrang.
  5. Lizenzrechtlicher Schwerpunkt: Mit dem zugrundeliegenden Vertrag werden dem Besteller Möglichkeiten zum Einsatz der Software zur Verfügung gestellt mit einer am Umfang des Einsatzes orientierten Vergütung. Ein darüber hinausgehendes Nutzungs-, Weiterverwendungs- oder Verbreitungsrecht wird ausdrücklich nicht vom Besteller begehrt, und ist in der Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung demgemäß auch nicht berücksichtigt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
  6. Vergütung: Der Besteller verpflichtet sich mit Annahme des der Softwarelieferung jeweils beiliegenden Lizenzvertrages, die einmalige Lizenzgebühr gemäß der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von Acucorp, unter vorrangiger Berücksichtigung der Konditionen in der zugrundeliegenden schriftlichen Vertragsvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung von Acucorp, zu bezahlen.
  7. Nicht ausschließliche, unbefristete Rechtseinräumung: Mit Lieferung und Bezahlung räumt Acucorp dem Besteller ein nicht ausschließliches, unbefristetes Nutzungsrecht an der Software und der Dokumentation ein, wie dem Umfang nach im folgenden geregelt.
  8. Einsatzbereich und -Umfang:
    1. Einsatz im Betrieb des Bestellers: Der Besteller erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen im Sinne eines einfachen Nutzungsrechts. Alle Datenverarbeitungsgeräte, wie z.B. Festplatten und Zentraleinheiten, auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen wird, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen.
    2. Einzelplatzlizenz als Regel: Der Besteller ist zur Nutzung der Software ausschließlich in dem in der Auftragsbestätigung beschriebenen Umfang berechtigt. Neben den sonstigen in vorliegender Vereinbarung geregelten Beschränkungen gilt die erfolgte Lizensierung als Einzelplatzlizenz, so nicht ausdrücklich, insbesondere in der zugrundeliegenden schriftlichen Vertragsvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung von Acucorp, abweichend vereinbart.
    3. Nutzungsbeschränkungen im Falle einer Einzelplatzlizenz:
      Neben den sonstigen in vorliegender Vereinbarung geregelten Beschränkungen gelten im Falle der Einräumung einer Einzelplatzlizenz folgende zusätzliche Beschränkungen:
      1. Nutzungsumfang: Die Software darf auf einem einzelnen Computer, also insbesondere mit nur einer einzigen Zentraleinheit und nur an einem Ort benutzt werden. Der Besteller darf das Lizenzprodukt auf einen anderen Computer übertragen, vorausgesetzt, dass es jedenfalls immer nur auf einem einzigen einzelnen Computer genutzt wird.
      2. Sicherungsmaßnahmen: Acucorp ist berechtigt, das gelieferte Lizenzprodukt mit einem Software- und/oder Hardware-Mechanismus zu versehen, der die Kontrolle der Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung ermöglicht, insbesondere z.B. das Erfordernis eines Freigabecodes o.ä.. Hiervon hat Acucorp Gebrauch gemacht, worauf hiermit ausdrücklich hingewiesen wird. Solche Sicherungseinrichtungen sind ein geschütztes Merkmal und Bestandteil des Lizenzproduktes.
    4. Nutzungsbeschränkungen im Falle einer Netzwerklizenz: Neben den sonstigen in vorliegender Vereinbarung geregelten Beschränkungen gelten im Falle der ausdrücklichen Einräumung einer Netzwerklizenz, so insbesondere im Rahmen der zugrundeliegenden schriftlichen Vertragsvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung von Acucorp, statt der Regelungen für eine Einzelplatzlizenz gemäß vorstehender Regelung 8.3., folgende Beschränkungen:
      1. Nutzungsumfang: Die Software darf auf einem einzelnen Server und nur an einem Ort benutzt werden. Der Besteller darf die Software auf einen anderen Server übertragen, vorausgesetzt, dass sie jedenfalls immer nur auf einem einzigen einzelnen Server genutzt wird.
      2. Beschränkung der Anzahl der zugreifenden Arbeitsplätze: Die Software lässt nur eine je nach Ausführung bestimmte Höchstgrenze von Arbeitsplätzen zu, die auf den betroffenen Server zugreifen. Eine Nutzung zugunsten einer darüber hinausgehenden Anzahl von zugreifenden Arbeitspl ätzen ist ausgeschlossen.
      3. Sicherungsmaßnahmen: Acucorp ist berechtigt, das gelieferte Lizenzprodukt mit einem Software- und/oder Hardware-Mechanismus zu versehen, der die Kontrolle der Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung ermöglicht, insbesondere z.B. das Erfordernis eines Freigabecodes o.ä.. Hiervon hat Acucorp Gebrauch gemacht, worauf hiermit ausdrücklich hingewiesen wird. Solche Sicherungseinrichtungen sind ein geschütztes Merkmal und Bestandteil des Lizenzproduktes.
  9. Vervielfältigung und Sicherungskopien: Eine Vervielfältigung der überlassenen Software und/oder der Dokumentation, ganz oder anteilig, ist ausgeschlossen, soweit nicht im nachfolgenden ausdr ücklich zugelassen.
    1. Zum vertragsgemäßen Einsatz notwendige Kopien: Technisch bedingte automatische Vervielfältigungen im Sinne des Ladens vom Originaldatenträger, das Installieren auf Festplatte, das Laden auf Hauptspeicher/Arbeitsspeicher und auf Zwischenspeicher wie etwa Caches, ist im notwendigen bzw. in der Dokumentation vorgesehenen, zur vertraglich eingeräumten Nutzung erforderlichen, Umfang erlaubt.
    2. Sicherungskopie: Das Kopieren von überlassener Software, ganz oder teilweise, in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form, ist nur zu Datensicherungszwecken zulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften des Bestellers. Die Vervielfältigung darf vom Besteller nur verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.
    3. Urheberrechtliche Merkmale: Die Sicherungskopie muss, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsmerkmale dürfen nicht gelöscht, ge ändert oder unterdrückt werden.
  10. Dekompilierung: Ausschließlich unter den in § 69 e UrhG geregelten begrenzten Voraussetzungen ist eine Dekompilierung ohne die ausdrückliche vorhergehende Zustimmung von Acucorp erlaubt. Acucorp erklärt sich jedoch schon jetzt bereit, einer gemäß § 69 e Abs. I Ziffer 1 UrhG berechtigten Person die gemäß § 69 e Abs. 1 Ziffer 2 UrhG für die Herstellung einer Interoperabilität erforderlichen Informationen zugänglich zu machen, wenn diese sich unter Darstellung der jeweiligen Problemstellung an Acucorp wendet.
  11. Sonstige Eingriffe des Bestellers auf die Software: Mit Ausnahme der Befugnisse im Rahmen des § 69 e UrhG, darf der Besteller die erhaltene Software keinesfalls disassemblieren, rückassemblieren, diskompilieren, rückkompilieren, rückübersetzen oder auf sonstige Weise decodieren.
  12. Änderungsbefugnis: Zu Änderungen am Programmcode ist der Besteller nur berechtigt, soweit diese zu Fehlerbeseitigungszwecken erforderlich sind. Der Besteller trägt selbst alle mit solchen Änderungsmaßnahmen verbundenen Kosten. Während der Gewährleistungsfrist hat der Besteller die Durchführung der Maßnahmen mit Acucorp abzustimmen, um Acucorp Gelegenheit zu geben, selbst eine Mängelbeseitigung durchzuführen.
  13. Urheberrechtliche Merkmale und Hersteller-Kennzeichnungen: Der Besteller darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben von Acucorp, wie auch eines ggf. abweichenden Herstellers der Software und/oder Dokumentation, nicht verändern.
  14. Weitergabe an Dritte: Die Weiterübertragung der Software und Dokumentation einschließlich ggf. zugehöriger Sicherungshardware an Dritte darf nur im Umfang der vorliegend dem Besteller eingeräumten Nutzungsrechte erfolgen, wobei die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen sind:
    1. Der Besteller übergibt dem Dritten die Original-Datenträger bzw. im Falle deren Beschädigung nach Maßgabe obiger Regelungen berechtigt erstellten Sicherungskopien vollständig, löscht alle anderen Kopien, insbesondere auf Datenträgern, in Fest- oder Arbeitsspeichern, vollständig und nicht wiederherstellbar und bestätigt die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtungen schriftlich an Acucorp.
    2. Der Besteller verpflichtet den Dritten, dass er die Regelungen der vorliegenden Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Umfanges und der Einschränkungen der Nutzung nach Maßgabe des Abschnittes VIII. der vorliegenden Vereinbarungen, gegenüber Acucorp vollständig einhält und sich seinerseits zur gleichlautenden Verpflichtung möglicher Rechtsnachfolger verpflichtet.
  15. Sonstige Verwertung durch Besteller: Alle anderen über die obigen Regelungen hinausgehenden Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Software und/oder der Dokumentation einschließlich ggf. zugehöriger Sicherungshardware sind ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Acucorp ausgeschlossen.
  16. Geistiges Eigentum allein auf Seiten von Acucorp: Die Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge und/oder Testprogramme von Acucorp, die an den Besteller vor oder nach Vertragsabschluß zugänglich werden, gelten im Verhältnis zum Besteller als das geistige Eigentum von Acucorp und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von Acucorp und sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen der vorliegenden Bedingungen geheim zu halten. Im Fall der Lieferung von Software Dritter durch Acucorp bleiben deren, nicht an Acucorp eingeräumte Rechte, hiervon unberührt und sind nach der nachfolgenden Regelung der vorliegenden Bedingungen auch zu Gunsten dieser Dritten, unberührt deren sonstiger Rechte, geheim zu halten.

IX. Kontrollrecht betreffend von durch Acucorp gelieferter Software:

  1. Kontrollrecht: Acucorp ist berechtigt bei konkretem Verdacht, ansonsten höchstens einmal pro Vertragsjahr, unter Einhaltung einer Voranmeldungsfrist von 7 Kalendertagen und vorbehaltlich angemessener Sicherungsvorkehrungen des Kunden, die Geschäftsräume und Anlagen des Kunden mit dem alleinigen Zweck zu betreten und zu nutzen, die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der von Acucorp zur Verfügung gestellten Software zu überprüfen.
  2. Abwicklung der Kontrolle: Der Besteller hat Acucorp unverzüglich Zugang zu verschaffen und bei der Überprüfung zu unterstützen. Die Überprüfung wird sich in Art, Umfang und Dauer auf das für die Prüfung erforderliche Maß erstrecken, den Datenschutz und sonstige erforderliche Verschwiegenheitsrechte wahren und den geschäftlichen Betrieb des Bestellers nicht unterbrechen oder mehr als unwesentlich beeinträchtigen.
  3. Folgen eines festgestellten Verstoßes:
    1. Ergibt die Überprüfung, dass der Besteller gegen die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung verstoßen hat, so ist der Besteller verpflichtet, für alle etwaigen vertragswidrigen Nutzungen die aktuell geltenden Lizenzgebühren von Acucorp unverzüglich nachzuzahlen. Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche durch Acucorp bleibt hiervon unberührt.
    2. Sollte eine Überprüfung eine Abweichung des Nutzungsumfangs von mehr als 5 % gegenüber der vereinbarten Nutzungsberechtigung, gemessen an den aktuellen Preislisten von Acucorp, ergeben, so trägt der Besteller die Kosten der Überprüfung.

X. Beginn und Ende der Rechte des Bestellers, Vertragsbeendigung:

  1. Beginn der Rechte des Bestellers: Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach Ziffer VIII der vorliegenden Vereinbarung gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und gemäß der Regelung unter nachfolgender Ziffer 2. widerrufbares Nutzungsrecht.
  2. Ende der Rechte des Bestellers: Acucorp kann die Rechte nach Ziffer VIII der vorliegenden Bedingungen aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen der Regelung der nachfolgenden Ziffer 4 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen Ziffer VIII verstößt.
  3. Abwicklung bei Beendigung: Wenn das Nutzungsrecht gemäß Ziffer VIII nicht entsteht oder endet, kann Acucorp vom Besteller folgendes verlangen:
    1. die Rückgabe aller überlassenen Gegenstände, Software und Dokumentationen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vollständig und unwiderherstellbar vernichtet sind;
    2. die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies vollständig und unwiderherstellbar geschehen ist;
    3. eine eidesstattliche Versicherung über die vollständige Erfüllung der vorbenannten Verpflichtungen aus 3.1. und 3.2.
  4. Voraussetzung für vorzeitige Beendigung: Die Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs durch den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund – also z. B. im Falle des Rücktritts, der Minderung, des Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzverlangens statt Leistung, oder im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund – darf, zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen, nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
    1. Die Vertragsverletzung ist konkret zu rügen und mit angemessener Frist die Beseitigung der Störung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
    2. Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
    3. Die Beendigung des Leistungsaustauschs – ganz oder teilweise – wegen der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
  5. Rückabwicklungsverlangen bei Leistungsverzögerung: Eine Vertragspartei kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn die andere die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat, es sei denn, der Berechtigten ist aufgrund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar.
  6. Schriftform: Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

XI. Gewährleistung:

Die nachfolgenden Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht, insoweit der Besteller Verbraucher i. S. der gesetzlichen Regelungen ist:
  1. Untersuchungs- und Anzeigepflicht von offensichtlichen Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen:
    1. Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen, in jedem Fall vor einer über die zur Prüfung durch den Besteller unabdingbar erforderlichen Installation hinausgehenden Verarbeitung, Einbau oder sonstiger Weiterverwertung der gelieferten Ware. Mängel, die erst später offensichtlich werden, hat der Besteller spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Erkennen schriftlich anzuzeigen.
    2. Die Fristen sind bei Absendung der schriftlichen Anzeige innerhalb der Frist gewahrt.
    3. Bei Verletzung der vorliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gilt die Leistung von Acucorp als in Ansehung des betreffenden Mangels genehmigt.
    4. Im übrigen bleibt es bei der Regelung des § 377 HGB.
  2. Beschaffenheit und Mangel im Fall der Lieferung von Software:
    1. Die Software und deren Dokumentation haben die vereinbarte Beschaffenheit, eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, sowie die gewöhnliche Verwendung und haben die bei Software bzw. Dokumentationen dieser Art übliche Qualität. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
    2. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software oder der Dokumentation, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, die nicht von Acucorp zu verantworten sind, ist kein Mangel.
  3. Beschränkung der Gewährleistung zunächst auf Nacherfüllung: Im Falle der Inanspruchnahme von Acucorp wegen Mängeln ist die Gewährleistung durch Acucorp zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Acucorp hat hierbei nach eigenem Ermessen die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung. Sollten zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen, oder sollte dem Besteller nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch ein zweiter nicht zumutbar sein, ist er berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
  4. Inhalt der Nacherfüllung bei Software-Mängeln: Im Fall der Inanspruchnahme von Acucorp wegen Mängeln von durch Acucorp gelieferter Software kann Acucorp die Nacherfüllung wie folgt nach seiner Wahl erbringen:
    1. durch Beseitigung des Mangels, oder
    2. durch Lieferung einer Software bzw. Dokumentation, die diesen Mangel nicht hat, oder
    3. dadurch, dass dem Besteller zumutbare Möglichkeiten aufgewiesen werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Dabei ist in jedem Fall ein gleichwertiger neuer Programmstand, der den Fehler nicht enthält, bzw. eine entsprechende Dokumentation vom Besteller zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.
  5. Mitwirkung des Bestellers bei Software-Mängeln: Der Besteller wird Acucorp bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung im Fall von Software-Mängeln unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret dokumentiert, Acucorp umfassend informiert und Acucorp die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Mangelbeseitigung, einschließlich ggf. erforderlichem Zutritt zu seiner EDV-Anlage nach Voranmeldung, gewährt. Acucorp kann die Mangelbeseitigung nach eigener Wahl in seinen Räumen, bei dem Besteller oder über Fernwartung durchführen. Der Besteller hat die erforderlichen technischen Voraussetzungen insoweit auf eigene Kosten zu erbringen.
  6. Sicherungsvorkehrungen des Bestellers: Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die von Acucorp gelieferte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, nach Maßgabe des jeweils aktuellen Stands der Technik, so z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse und Anti-Viren-Scanning. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.
  7. Eigene Überprüfung von Geeignetheit und Kompatibilität von Software durch den Besteller: Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt es allein beim Besteller, die Geeignetheit und Kompatibilität der von diesem (mit-)bestellten Software mit dem konkreten Bedarf bzw. der vorhandenen Peripherie in dem von ihm geplanten Einsatzbereich zu überprüfen und abzustimmen.
  8. Keine Gewähr bei Softwareänderungen: Bei nicht vom vertraglichen Nutzungszweck umfassten und ausdrücklich vorgesehenen Änderungen jedweder Art der von Acucorp gelieferten Software durch den Besteller, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist im Einzelfall nach, dass die von ihm vorgenommenen Änderungen für den aufgetretenen Mangel nicht ursächlich sind.
  9. Ersatz bei unberechtigter Inanspruchnahme durch den Besteller: Stellt sich heraus, dass vom Besteller geltend gemachte Mängel nicht der Gewährleistung durch Acucorp unterliegen, ist Acucorp berechtigt, für diesbezüglich erbrachte Leistungen die bei Acucorp übliche Vergütung nach Zeitaufwand abzurechnen.
  10. Sonderbestimmungen bei behaupteten Rechtsmängeln:
    1. Informationspflicht und Verteidigungsrechte:
      1. Im Falle der Inanspruchnahme des Bestellers durch Dritte mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung durch von Acucorp erhaltene Produkte, hat er Acucorp unverzüglich vollständig zu informieren und über die gesamte Inanspruchnahme auf dem laufenden zu halten, einschließlich jeweils umgehender Übermittlung der vollständigen Korrespondenz und Unterlagen, zumindest in Abschrift.
      2. Acucorp ist berechtigt, soweit rechtlich möglich, außergerichtlich, wie auch gerichtlich die Verteidigung auf eigene Kosten zu übernehmen, wozu der Besteller alle erforderlichen Erklärungen abgeben wird.
      3. Die Haftung von Acucorp ist ausgeschlossen, insoweit vorliegende Verpflichtungen des Bestellers nicht eingehalten wurden und deswegen eine Abwehr durch Acucorp nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte.
    2. Ausschluss der Haftung bei nicht vertraglich vorgesehener oder bei Verwendung mit Fremdprodukten: Acucorp haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten durch seine Produkte, wenn diese auf der Verwendung des Produktes von Acucorp mit nicht von Acucorp gelieferten Produkten beruhen, oder auf der Tatsache einer Verwendung oder Änderung der Produkte von Acucorp, die von Acucorp nicht ausdrücklich vorgesehen oder genehmigt war, falls die Vertragsgegenstände von Acucorp selbst keine Verletzung darstellen.
    3. Ausschluss der Haftung bei Bösgläubigkeit: Acucorp haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten durch seine Produkte, für Verletzungshandlungen des Bestellers, die sich ergeben, nachdem der Besteller verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, soweit nicht durch Acucorp schriftlich weiteren Verletzungen ausdrücklich zugestimmt wurde.
    4. Nacherfüllung im Falle von Schutzrechtsverletzung: Im Falle einer Verletzung eines Schutzrechts durch die Produkte von Acucorp, mit Ausnahme der unter vorbenannten Ziffern 10.1 bis 10.3 geregelten Haftungsausschlüsse, ist Acucorp nach seiner Wahl zur Nachbesserung berechtigt, indem Acucorp auf seine Kosten und nach seiner Wahl Abhilfe schafft,
      • entweder, indem das betreffende Produkt und/oder dessen Dokumentation so abgeändert oder ausgetauscht werden, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt und dennoch die vereinbarten Spezifikationen eingehalten werden,
      • oder indem durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschafft wird,
      • oder indem das Produkt und/oder die Dokumentation unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr – abzüglich angemessener Benutzungsgebühr für die Zeit der Nutzung – zurückgenommen wird.
Im übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnitts XI Ziffer 1 bis 9 bei Rechtsmängeln entsprechend.

XII. Schadensersatzansprüche:

  1. Ausschluss bei fehlendem Verschulden: Schadensersatzansprüche gegen Acucorp werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf schuldhafte Pflichtverletzung von Acucorp, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
  2. Begrenzter Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit: Schadensersatzansprüche gegen Acucorp aus schuldhafter Pflichtverletzung werden ausgeschlossen, soweit sie nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder vertragswesentlichen Pflichten betreffen und, soweit in sonstigen Fällen des weiteren die Schäden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch Acucorp, seine gesetzlichen Vertreter, oder seine Erfüllungsgehilfen, zurückzuführen sind.
  3. Haftungsbegrenzung bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten: Sollte Acucorp vertragswesentliche Pflichten verletzen, haftet Acucorp im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur für den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden, mit dessen Entstehen Acucorp bei Vertragsschluss aufgrund der Acucorp zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
  4. Haftung bei Arglist oder Garantie oder auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes: Unberührt von obigen Einschränkungen gemäß Ziffer 1. bis 3. verbleibt die Haftung von Acucorp aus arglistigem Handeln oder Verschweigen, wie auch im Fall der Übernahme einer Garantie durch Acucorp für die Beschaffenheit seiner Ware, wie auch im Fall seiner Inanspruchnahme auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes.
  5. Haftung aus Delikt: Auch im Fall der Haftung von Acucorp aus Delikt gelten die unter vorbenannten Ziffern 1. bis 4. geregelten Beschränkungen sinngemäß.
  6. Mitverschulden und Sicherungspflichten des Bestellers: Acucorp bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Bestellers vorbehalten. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

XIII. Ausschluss des allgemeinen Rücktritts- und Kündigungsrechts:

  1. Ausschluss von Rücktritts- oder Kündigungsrechten, außer im Fall entsprechender Pflichtverletzungen: Ein Rücktritt oder eine Kündigung durch den Besteller ist ausgeschlossen, wenn nicht eine von Acucorp zu vertretende Pflichtverletzung berechtigten Anlass zum Rücktritt gewährt. Die vorliegende Beschränkung gilt nicht, insoweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne der gesetzlichen Regelung ist und Vertragsgegenstand die Lieferung von durch Acucorp zu beschaffender, herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen ist.
  2. Ersatzpflicht des Bestellers bei Rücktritt oder Kündigung ohne durch Acucorp zu vertretendem wichtigen Grund: Tritt der Besteller nach Auftragserteilung wirksam vom Vertrag zurück oder kündigt er diesen wirksam, so ist er verpflichtet, Acucorp alle Aufwendungen und den entgangenen Gewinn zu erstatten. Dies gilt dann nicht, wenn der Rücktritt oder die Kündigung des Bestellers berechtigt aufgrund eines von Acucorp zu vertretenden wichtigen Grundes erfolgt. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch Acucorp bleibt hiervon unberührt.
  3. Ausschluss der vorliegenden Bestimmungen bei Gewährleistung: Für den Fall eines Rücktritts oder einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung i. S. eines Mangels einer von Acucorp erworbenen Sache, oder eines von Acucorp erstellten Werkes, gelten ausschließlich die obigen Regelungen zur Gewährleistung unter Abschnitt XI.

XIV. Verjährung von Mängel-Gewährleistungsansprüchen:

Von den nachfolgenden Regelungen nicht betroffen sind Ansprüche des Bestellers in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, durch Acucorp, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Des weiteren gelten die nachfolgenden Regelungen nicht für den Fall der Inanspruchnahme von Acucorp auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes:
  1. Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung: Für Ansprüche des Bestellers auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung gilt als Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der gegenständlichen Leistungen beim Besteller. Die Verjährungsfrist läuft jedoch mindestens drei Monate ab Abgabe der wirksam abgegebenen Rücktritts- oder Minderungserklärung.
  2. Sonstige Ansprüche aus Sachmängeln: Bei anderen Ansprüchen des Bestellers aus Sachmängeln als in obiger Ziffer 1 geregelt, gilt als Verjährungsfrist ein Jahr. Für den Verjährungsfristbeginn bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
  3. Ansprüche aus Rechtsmängeln: Bei Ansprüchen des Bestellers aus Rechtsmängeln gilt als Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Anspruch nicht in einem dinglichen Recht Dritter liegt, aufgrund dessen der Dritte den Lizenzgegenstand und/oder die Dokumentation ganz oder teilweise herausverlangen kann. Für den Verjährungsbeginn bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
  4. Sonstige Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Bei anderen Ansprüchen des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt als Verjährungsfrist ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
    Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
  5. Sonderregelung für den Fall eines Verbrauchers als Besteller: Für den Fall, dass der Besteller ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, gilt statt der obigen Regelungen unter Ziffer 1 bis 4, eine Beschränkung der Verjährung von Ansprüchen gegen Acucorp wegen Mängeln, auf 2 Jahre. In diesem Fall bleibt es ebenfalls bei den gesetzlichen Regelungen zum Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist.

XV. Garantien:

  1. Ausschluss von Garantiezusagen: Garantiezusagen von Seiten Acucorp werden nicht abgegeben, so nicht ausdrücklich als solche schriftlich benannt.
  2. Übertragung von Ansprüchen aufgrund möglicher Garantiezusagen Dritter: Acucorp ist jedoch bereit, so der Besteller der Ansicht sein sollte, dass Zusicherungen eines Herstellers bzw. Lieferanten gegenüber Acucorp als Garantie zu bewerten sind, dem Besteller die diesbezüglich vermeintlichen Ansprüche von Acucorp gegenüber dem Lieferanten bzw. dem Hersteller, Zug um Zug gegen Zahlung der diesbezüglich gegebenenfalls von dem Besteller ein- oder zurückbehaltenen Vergütungsansprüche, abzutreten.

XVI. Geheimhaltung:

  1. Grundsatz der Geheimhaltung: Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung von Acucorp zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände, wie z. B. Software, Unterlagen, Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn,
    1. sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt, oder
    2. sie werden bei berechtigter Übertragung oder Weitergabe der von Acucorp erworbenen Vertragsleistungen an Dritte im erforderlichen Umfang an diese offenbart.
    Der Besteller verwahrt und sichert diese Gegenstände so, dass ein unberechtigter Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Notwendige Offenbarung an Dritte: Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände und verpflichtet diese gleichermaßen.
  3. Gesetzliche Offenbarungspflicht: Die vorliegenden Geheimhaltungsverpflichtungen gelten allein insoweit nicht, als der Besteller aufgrund zwingender und unabdingbarer gesetzlicher Vorschriften zur Offenlegung verpflichtet ist.
  4. Weitergabe an Rechtsnachfolger: Insoweit die Vertragsleistungen von Acucorp berechtigt durch den Besteller an Dritte übertragen bzw. weitergegeben werden, wird der Besteller diesen die gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Acucorp auferlegen.

XVII. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Export:

  1. Ausschließliche Anwendung Deutschen Rechts:
    1. Als ausschließlich auf das Vertragsverhältnis und dessen Abwicklung anzuwenden, wird hiermit deutsches Recht vereinbart.
    2. Die Anwendung des einheitlichen UN–Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, kurz: CISG), wird ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstandsvereinbarung allgemein: Gerichtsstand ist der Sitz von Acucorp, wenn der Besteller im Inland keinen allgemeinen Geschäftssitz hat, oder der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Gerichtsstandsvereinbarungen bei bestimmten Bestellern: Abweichend von den unter obiger Ziffer 2. geregelten Einschränkungen ist in jedem Fall der Gerichtsstand der Sitz von Acucorp, falls es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
  4. Export:
    1. Besondere (Kontroll-)Bestimmungen und -Beschränkungen: Der Besteller verpflichtet sich, im Falle des Exports oder Re-Exports der Leistungen von Acucorp, sämtliche Kontroll- oder sonstigen Bestimmungen und -Beschränkungen Deutschlands, Großbritanniens, der EU, wie auch der USA, betreffend des Exports und Re-Exports, zu beachten und einzuhalten.
    2. Sonstige Exportbeschränkungen und -Auflagen: Der Besteller verpflichtet sich, im Falle des Exports oder Re-Exports der Leistungen von Acucorp in andere Länder, auch deren sämtliche Kontroll- oder sonstigen Bestimmungen und -Beschränkungen betreffend des Exports und Re-Exports, zu beachten und einzuhalten.
    3. Leistungsverweigerungsrecht: Acucorp ist berechtigt, die Erfüllung eines Vertrages zu verweigern, wenn dadurch obige Vorschriften verletzt werden würden.
    4. Rücktrittsrecht: Acucorp ist des weiteren berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die für die Lieferung an den Besteller erforderlichen Ex- oder Importdokumente und/oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht erteilt oder trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung vom Besteller nicht beigebracht werden.

XVIII. Datenschutz:

Der Besteller wird hiermit nochmals darauf hingewiesen, und erklärt sein Einverständnis damit, dass seine Daten in der EDV von Acucorp – jedoch ausschließlich zur internen Abwicklung – gespeichert sind, sowie verarbeitet und benutzt werden, um die Bestellung auszuführen.

XIX. Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Regelungslücken:

  1. Erhaltung des Vertragsverhältnisses auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen: Sollte eine der vorliegenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke vorliegen, so bleiben das zugrundeliegende Vertragsverhältnis, wie auch die übrigen Regelungen der vorliegenden Bedingungen, hiervon in ihrer Wirksamkeit unberührt.
  2. Salvatorische Klausel: Für den Fall einer unwirksamen Regelung oder einer Regelungslücke im zugrundeliegenden Vertragswerk oder den vorliegenden Bedingungen, wird vereinbart, dass die dann einschlägige gesetzliche Regelung zum Zuge kommt, soweit diese den Regelungsbedarf für den fraglichen Bereich ausreichend klärt. Ansonsten vereinbaren die Parteien, die unwirksame Regelung oder die Regelungslücke durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Regelung bzw. Regelungslücke möglichst nahe kommt.

 

 

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