 





|  |
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Acucorp GmbH
I. Ausschließliche Anwendbarkeit der vorliegenden Bedingungen:
- Ausschließliche Geltung der Acucorp Geschäftsbedingungen:
Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Acucorp
gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
- Ausschluss von Geschäftsbedingungen der Vertragspartner: Andere,
insbesondere entgegenstehende, Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, – im
folgenden „Besteller“ genannt –, gelten ausdrücklich
als ausgeschlossen, auch dann, wenn Acucorp diesen nicht nochmals ausdrücklich
widerspricht.
- Geltung der Acucorp Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen
Geschäfte: Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
- Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen nur für den
Einzelfall:
Insoweit Acucorp der Gültigkeit von Geschäftsbedingungen eines
Bestellers ganz oder teilweise schriftlich oder sonst rechtsverbindlich zugestimmt
hat, gilt dies nur für den dann zugrundeliegenden Einzelfall und begründet
keinerlei Bindung für spätere Rechtsgeschäfte.
- Zusätzliche Regelungen für andere Leistungen als Produktlieferungen:
Für Leistungen anderer Art als der Verkauf und Lieferung von Standardsoftware,
wie etwa für Schulungen, Consulting oder Support-Leistungen, sind die
vertraglich in Bezug genommenen jeweiligen besonderen Acucorp Bedingungen
nach Maßgabe der jeweiligen dortigen Regelungen ggf. vorrangig zu berücksichtigen.
- Reihenfolge der Gültigkeit: Bei Widerspruch von Regelungen der mit
Acucorp getroffenen Vereinbarungen und der Acucorp Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen
gilt folgende Rangfolge:
-
Inhalt der zugrundeliegenden Vertragsvereinbarung,
-
Inhalt der im Fall von anderen Leistungen als Produktlieferung zusätzlich
zur Anwendung kommenden besonderen Acucorp Vertragsbedingungen,
-
Inhalt der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen,
-
Inhalt der bei Lieferung von Standardsoftware zusätzlich zugrunde gelegten
bzw. der Software drucktechnisch oder elektronisch beigefügten gesonderten
Bestimmungen, derzeit im Regelfall auch bezeichnet als „End User License
Agreement“, kurz: EULA.
II. Schriftform und Vollständigkeit:
- Schriftformgebot: Sämtliche Vertragsvereinbarungen bedürfen
grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen über Änderungen
oder Ergänzungen, wie auch über Absprachen über den vollständigen
oder teilweisen Ausschluss des vorliegenden Schriftformgebots.
- Vollständigkeitsvermutung: Es wird grundsätzlich davon ausgegangen,
dass die dem Vertrag zugrundeliegenden schriftlichen Vereinbarungen unter
Einschluss der vorliegenden Geschäftsbedingungen insgesamt den vollständigen
Vertragsinhalt wiedergeben.
III. Änderungsvorbehalt und Verbindlichkeit der Angebote und Preise von Acucorp:
- Grundsätzliches Freibleiben der Acucorp Angebote: Die Angebote
von Acucorp sind stets freibleibend, soweit nicht durch Acucorp ausdrücklich
als verbindlich erklärt. Sollte Acucorp den Inhalt seines freibleibenden
Angebots im Zeitpunkt des Auftragseinganges nur modifiziert einem Vertragsverhältnis
zugrundelegen können, wird Acucorp dies schriftlich mitteilen, wie
auch darauf hinweisen, dass der in dieser Form modifizierte Vertrag erst
mit nochmaliger Einverständniserklärung durch den Kunden zustande
kommt.
- Vertragsabschluß erst durch schriftliche Annahme: Ein auf ein
nicht ausdrücklich als verbindlich erklärtes und damit freibleibendes
Angebot von Acucorp eingehender Auftrag wird als Angebot zum Abschluss
eines Vertrages an Acucorp betrachtet, der erst mit der ausdrücklichen
Gegenbestätigung durch Acucorp zustande kommt.
- Preise für Zusatzleistungen, Datenträger, Versand: Die angebotenen
Preise gelten ausschließlich für die im Angebot genannten
und beschriebenen Leistungen ab der Acucorp Niederlassung in Ismaning
bei München. Zusätzliche Leistungen werden nach den bei Acucorp
jeweils gültigen Preislisten abgerechnet, die auf Wunsch dem Besteller
jederzeit gerne zur Verfügung gestellt werden. Versandkosten sowie
Datenträger, die nicht zum bereits gegenständlich vereinbarten
Lieferumfang gehören, werden zusätzlich berechnet.
- Grundsatz der Nettopreise: Alle angebotenen bzw. vereinbarten Preise
sind Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
Sie gelten zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
an dem Tag, an dem die Leistung von Acucorp vollständig erbracht
ist.
- Anpassung bei Mehrwertsteuererhöhung: Ändert sich die gesetzliche
Mehrwertsteuer nach einem Zeitraum von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss,
und ist die Leistung von Acucorp nicht oder nicht vollständig erbracht,
ist Acucorp berechtigt, für die gesamte Leistung – und zwar
auch dann, wenn schon Teilzahlungen erbracht worden sein sollten – die
geänderte gesetzliche Mehrwertsteuer zu verlangen. Dies gilt dann
jedoch nicht, wenn die Abwicklung des Vertragsverhältnisses nur
deswegen diesen Zeitraum überschritten hat, weil Acucorp sich mit
seinen Leistungen in Verzug befindet.
- Preisanpassung bei Lohn- oder Kostenerhöhung: Sollten sich nach
einem Zeitraum von mehr als 4 Monaten ab Vertragsabschluss Löhne,
Materialpreise, Frachtkosten oder öffentliche Abgaben ändern,
so ist Acucorp zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt. Dies
gilt jedoch dann nicht, wenn die Abwicklung des Vertragsverhältnisses
nur deswegen diesen Zeitraum überschritten hat, weil Acucorp sich
mit seinen Leistungen in Verzug befindet.
- Warenproben, Testprogramme, Prospektangaben und Garantien:
- Warenproben und Testprogramme von Acucorp gelten als Durchschnittsmuster.
- Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen von Acucorp
sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie
bedarf der schriftlichen Erklärung als solches durch Acucorp.
- Die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere einschlägige
Normierungen stellt eine allgemeine Warenbeschreibung dar und keine
Eigenschaftszusicherung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich
durch Acucorp als Zusicherung bestätigt.
- Technische Angaben über Kompatibilität und andere in Prospektmaterialien
sind Angaben der Hersteller und werden nicht verbindlich zugesichert,
so durch Acucorp nicht ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt.
IV. Lieferfristen und Teilleistungen:
- Beginn des Fristenlaufs von Liefer- oder sonstigen Leistungen: Soweit
Liefer-, Fertigstellungs- oder sonstige Leistungsfristen mit Acucorp
vereinbart werden und dazu technische Angaben, Peripheriedaten oder Berechnungen
des Bestellers erforderlich sind, beginnt die Liefer- bzw. Ausführungsfrist
erst zu laufen, sobald diese Angaben vom Besteller vollständig bei
Acucorp vorliegen.
- Fixgeschäft: Eine Lieferfrist gilt nur dann als kaufmännisches
Fixgeschäft, wenn dies ausdrücklich schriftlich als solches
vereinbart ist.
- Terminverschiebung auf Wunsch des Bestellers: Sollte auf Wunsch des
Bestellers ein Liefer- oder sonstiger Leistungstermin verlegt werden,
so ist eine Neuterminierung nur unter einvernehmlicher Abstimmung möglich,
wobei die betrieblichen Gegebenheiten bei Acucorp, wie auch die Lieferfähigkeiten
und -möglichkeiten der ggf. in Anspruch zu nehmenden Zulieferer
zu berücksichtigen sind.
- Terminverschiebung und Rücktritt bei Hindernissen:
- Terminverschiebung und Rücktritt aufgrund von Acucorp nicht
zu verantwortender Umstände: Acucorp ist berechtigt, die vertraglich
vereinbarten Liefer- oder sonstigen Leistungstermine angemessen zu
verlängern bzw. Termine in angemessenem Umfang auf einen späteren
Zeitpunkt zu verschieben, insoweit Hindernisse, die Acucorp nicht
zu vertreten hat, wie insbesondere Betriebsstörungen, Arbeiterausstände,
Waren- und/oder Rohstoffmangel, Ausfall von Transportmöglichkeiten,
Energiemangel, Betriebsstörungen oder höhere Gewalt zugrunde
liegen.
Führt ein solches Hindernis zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
Wird aufgrund eines solchen Hindernisses die Leistung von Acucorp dauerhaft
unmöglich oder unzumutbar, so wird Acucorp endgültig von
seinen Leistungspflichten frei. In einem solchen Fall des Rücktritts
bzw. der endgültigen Befreiung von seinen Leistungspflichten wird
Acucorp den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
informieren und von diesem bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich
zurückerstatten.
- Terminverschiebung und Rücktritt aufgrund nicht ausreichender
Mitwirkung des Bestellers: Das gleiche wie unter Ziffer 4.1. geregelt
gilt im Fall nicht vollständiger und/ oder nicht rechtzeitiger
Mitwirkung des Bestellers.
- Terminverschiebung und Rücktritt bei unzumutbarem Aufwand:
Das gleiche wie unter Ziffer 4.1. geregelt, gilt im Fall von Hindernissen,
die nur mit für Acucorp unzumutbarem Aufwand beseitigbar sind. 5.
Teilleistungen: Acucorp ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang
berechtigt.
V. Zahlung:
- Rechnungsstellung, vom Besteller zu verantwortender Lieferverzug
und Skontierung: Alle Zahlungen an Acucorp sind spätestens innerhalb
von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Verursacht
der Besteller Lieferverzug, so tritt Fälligkeit mit dem Datum der
Versandbereitschaft ein. Skontierungen werden nicht gewährt, soweit
nicht ausdrücklich vereinbart.
- Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Acucorp berechtigt,
vom Eintritt des Verzuges an, Zinsen in Höhe der von Acucorp selbst
zu zahlenden Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz i. S. des
§
247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt Acucorp
vorbehalten.
Insoweit dieser Zinssatz den aufgrund der jeweils aktuellen gesetzlichen
Regelung regelmäßig zu verlangenden Zins übersteigt,
bleibt es dem Besteller vorbehalten, Nachweis zu erbringen, dass Acucorp
nur ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
- Nachnahme: Acucorp behält sich vor, insbesondere im Fall von Sendungen
mit einem Warenwert bis zu 500,-- € oder Erstlieferungen an Neukunden,
diese per Nachnahme bei Lieferung zur Zahlung fällig zu stellen.
- Verrechnung von Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung: Zahlungen
des Bestellers werden stets zur Begleichung der jeweils noch ganz oder
teilweise offenstehenden ältesten Forderung verwendet, soweit nicht
ausdrücklich abweichend vereinbart.
- Zahlungsverzug oder -einstellung des Bestellers: Im Fall des Zahlungsverzuges
oder der Zahlungseinstellung durch den Besteller ist Acucorp berechtigt,
weitere Lieferungen nach seiner Wahl von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
fordern und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung
weitergehender Ansprüche durch Acucorp bleibt hiervon unberührt.
- Vorschusspflicht bei beeinträchtigten Kreditverhältnissen:
Wird nachträglich bekannt, dass die Kreditverhältnisse des
Bestellers bei Vertragsabschluss für die Einräumung von Zahlungszielen
oder Krediten nicht geeignet waren, ist Acucorp berechtigt, vor Lieferung
und/oder Erbringung seiner Leistung Vorauszahlung in angemessenem Umfang – im
Zweifelsfall in Höhe des jeweils zu erbringenden Leistungsteils
bzw. der jeweils aktuell zu erbringenden Lieferung – zu verlangen
und bis zur Begleichung dieser Ansprüche die Erfüllung seiner
vertraglichen Verpflichtungen im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts
zu verweigern. Ggf. bestehende gesetzliche Ansprüche von Acucorp
auf Sicherung bleiben hiervon unberührt, soweit nicht aufgrund vorliegender
Regelung erbrachte Sicherheiten dem Umfang nach mit zu berücksichtigen
sind.
- Ausschluss der Aufrechnung: Eine Aufrechnung gegenüber Acucorp
ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Aufrechnung mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder durch Acucorp
anerkannten Forderung erfolgt.
- Begrenzung eines Zurückbehaltungsrechts auf das konkrete Vertragsverhältnis:
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Acucorp
kann nur auf Ansprüche gestützt werden, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
- Betragsmäßige Begrenzung eines Zurückbehaltungsrechts: Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller wegen eines Mangels ist in jedem Fall auf den Teil des Acucorp geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung des behaupteten Mangels in angemessenem Verhältnis zum insgesamt Acucorp noch geschuldeten Betrag steht.
VI. Kosten der Lieferung, Gefahrtragung und Erfüllungsort:
- Gefahrtragung bei Lieferung: Lieferungen von Acucorp erfolgen auf
Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit Verlassen des Lagers von Acucorp
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
- Gefahrtragung bei Bereitstellung: Lagert Acucorp die Ware für
den Besteller ausgesondert ein, ist die Ware vom Besteller abzuholen,
wobei die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller übergeht.
- Erfüllungsort: Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von
Acucorp. Mit Verlassen des Lagers von Acucorp geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs auf den Besteller über.
- Kosten: Versand und Zustellung erfolgt auf Rechnung des Bestellers,
wobei Acucorp den Transporteur bestimmt.
- Rücksendungen: Rücksendungen an Acucorp müssen in jedem
Fall vorher zumindest telefonisch angemeldet und durch Acucorp genehmigt
werden. Die hierbei durch Acucorp erteilte sog. „RMA – Nummer“ muss
in jedem Fall von Außen deutlich sichtbar auf dem Rücksendepaket
angegeben werden, da ansonsten Acucorp die Annahme verweigern und kostenpflichtige
Rücksendung veranlassen darf.
- Teststellungen: Im Falle von Teststellungen berechnet Acucorp die Versandkosten
sowie eine, bei endgültigem Kauf auf den Warenwert anrechenbare,
Testgebühr.
VII. Eigentumsvorbehalt:
- Eigentumsvorbehalt: Acucorp behält sich das Eigentum und die
Nutzungs- und sonstigen Rechte an der verkauften Ware und Software bis
zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der zugrundeliegenden
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
- Pfändung und Informationspflicht: Der Besteller ist nicht berechtigt,
die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder daran bestehende Rechte
zu verpfänden. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Besteller diesen unverzüglich auf die Rechte von Acucorp
ausdrücklich hinzuweisen und Acucorp unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen.
- Fortbestehen des Eigentumsvorbehalts: Der Eigentumsvorbehalt bleibt
bis zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche von Acucorp
bestehen, auch wenn einzelne seiner Forderungen in laufenden Rechnungen
mit aufgenommen werden, hier Saldierungen vorgenommen und/oder Anerkenntnisse
ausgesprochen werden.
- Abtretung von Forderungen des Bestellers gegen Dritte: Ist der Besteller
berechtigt, die Waren von Acucorp im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen, so tritt er bereits jetzt alle Zahlungsansprüche
zur Sicherung sämtlicher Forderungen von Acucorp gegen den Besteller
aus der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung an Acucorp ab. Acucorp
wird von dieser Abtretung im Verhältnis zu Dritten jedoch nur Gebrauch
machen, insoweit der Besteller seine Zahlungsansprüche gegenüber
Acucorp nicht ordnungsgemäß erfüllt.
- Freigabe von Eigentumsvorbehalten im Falle der Übersicherung:
Acucorp ist verpflichtet, bestehende Sicherungen durch Eigentumsvorbehalte
nach seiner Auswahl auf Anfordern des Bestellers freizugeben, insoweit
ihr realisierbarer Wert insgesamt die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt.
VIII. Leistungsumfang und Rechtseinräumung betreffend von Acucorp gelieferter Software:
- Keine Installation bei Lieferung von Software: Acucorp übernimmt
nicht die Installation der Softwareprogramme – im folgenden kurz „Software“ genannt – soweit
nicht ausdrücklich vereinbart.
- Lieferumfang ohne Benutzerhandbuch: Im Falle des vereinbarten Erwerbs
der Software ohne Benutzerhandbuch, erfolgt die Lieferung der Software
auf einem Datenträger nebst zugehörigem Lizenzcode.
- Bezugnahme auf besondere Lizenzbestimmungen: Insoweit von Acucorp Software,
sei es z.B. auf Datenträger oder auf elektronischem Wege, geliefert
wird, unterliegt die Nutzung dieser Software neben dem Inhalt der Auftragsbestätigung
von Acucorp und den vorliegenden Bedingungen ausdrücklich den mit
der Software übermittelten Lizenzvertragsbestimmungen, derzeit im
Regelfall auch bezeichnet als „End User License Agreement“,
kurz: EULA. Diese werden dem Besteller auf Wunsch jederzeit auch vorab
zur Verfügung gestellt. Der Besteller ist nur berechtigt, die Software
zu installieren und zu nutzen, nachdem er die Bedingungen der diesbezüglichen
Lizenzregelungen gelesen und sich damit einverstanden erklärt hat.
Insoweit diese, insbesondere aufgrund des internationalen Einsatzbereiches,
in englischer Sprache verfasst sind und der Kunde, entgegen der im Rahmen
der Branchenüblichkeit hier unterstellten ausreichenden Englischkenntnisse,
dies wünscht, erhält der Kunde auf Wunsch deutschsprachige
Erläuterungen.
- Vorrang der vorliegenden Geschäftsbedingungen im Konfliktfall:
Sollten sich Regelungen solcher mit der Software gelieferten Lizenzbedingungen
und der vorliegenden Geschäftsbedingungen widersprechen, haben die
Regelungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen Vorrang.
- Lizenzrechtlicher Schwerpunkt: Mit dem zugrundeliegenden Vertrag werden
dem Besteller Möglichkeiten zum Einsatz der Software zur Verfügung
gestellt mit einer am Umfang des Einsatzes orientierten Vergütung.
Ein darüber hinausgehendes Nutzungs-, Weiterverwendungs- oder Verbreitungsrecht
wird ausdrücklich nicht vom Besteller begehrt, und ist in der Höhe
der von ihm zu erbringenden Gegenleistung demgemäß auch nicht
berücksichtigt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
- Vergütung: Der Besteller verpflichtet sich mit Annahme des der
Softwarelieferung jeweils beiliegenden Lizenzvertrages, die einmalige
Lizenzgebühr gemäß der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Preisliste von Acucorp, unter vorrangiger Berücksichtigung
der Konditionen in der zugrundeliegenden schriftlichen Vertragsvereinbarung
bzw. Auftragsbestätigung von Acucorp, zu bezahlen.
- Nicht ausschließliche, unbefristete Rechtseinräumung: Mit
Lieferung und Bezahlung räumt Acucorp dem Besteller ein nicht ausschließliches,
unbefristetes Nutzungsrecht an der Software und der Dokumentation ein,
wie dem Umfang nach im folgenden geregelt.
- Einsatzbereich und -Umfang:
- Einsatz im Betrieb des Bestellers:
Der Besteller erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb
für eigene Zwecke dauernd zu nutzen im Sinne eines einfachen
Nutzungsrechts. Alle Datenverarbeitungsgeräte, wie z.B. Festplatten
und Zentraleinheiten, auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig
oder auf Dauer kopiert oder übernommen wird, müssen sich
in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren
Besitz stehen.
- Einzelplatzlizenz als Regel: Der Besteller ist zur Nutzung der
Software ausschließlich in dem in der Auftragsbestätigung
beschriebenen Umfang berechtigt. Neben den sonstigen in vorliegender
Vereinbarung geregelten Beschränkungen gilt die erfolgte Lizensierung
als Einzelplatzlizenz, so nicht ausdrücklich, insbesondere in
der zugrundeliegenden schriftlichen Vertragsvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung
von Acucorp, abweichend vereinbart.
- Nutzungsbeschränkungen im Falle einer Einzelplatzlizenz:
Neben den sonstigen in vorliegender Vereinbarung geregelten Beschränkungen
gelten im Falle der Einräumung einer Einzelplatzlizenz folgende
zusätzliche Beschränkungen:- Nutzungsumfang: Die Software
darf auf einem einzelnen Computer, also insbesondere mit nur einer
einzigen Zentraleinheit und nur an einem Ort benutzt werden. Der
Besteller darf das Lizenzprodukt auf einen anderen Computer übertragen,
vorausgesetzt, dass es jedenfalls immer nur auf einem einzigen
einzelnen Computer genutzt wird.
- Sicherungsmaßnahmen: Acucorp ist berechtigt, das gelieferte
Lizenzprodukt mit einem Software- und/oder Hardware-Mechanismus
zu versehen, der die Kontrolle der Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung
ermöglicht, insbesondere z.B. das Erfordernis eines Freigabecodes
o.ä.. Hiervon hat Acucorp Gebrauch gemacht, worauf hiermit
ausdrücklich hingewiesen wird. Solche Sicherungseinrichtungen
sind ein geschütztes Merkmal und Bestandteil des Lizenzproduktes.
- Nutzungsbeschränkungen im Falle einer Netzwerklizenz: Neben den
sonstigen in vorliegender Vereinbarung geregelten Beschränkungen gelten
im Falle der ausdrücklichen Einräumung einer Netzwerklizenz,
so insbesondere im Rahmen der zugrundeliegenden schriftlichen Vertragsvereinbarung
bzw. Auftragsbestätigung von Acucorp, statt der Regelungen für
eine Einzelplatzlizenz gemäß vorstehender Regelung 8.3., folgende
Beschränkungen:
- Nutzungsumfang: Die Software darf auf einem
einzelnen Server und nur an einem Ort benutzt werden. Der Besteller
darf die Software auf einen anderen Server übertragen, vorausgesetzt,
dass sie jedenfalls immer nur auf einem einzigen einzelnen Server genutzt
wird.
- Beschränkung der Anzahl der zugreifenden Arbeitsplätze:
Die Software lässt nur eine je nach Ausführung bestimmte Höchstgrenze
von Arbeitsplätzen zu, die auf den betroffenen Server zugreifen.
Eine Nutzung zugunsten einer darüber hinausgehenden Anzahl von
zugreifenden Arbeitspl ätzen ist ausgeschlossen.
- Sicherungsmaßnahmen: Acucorp ist berechtigt, das gelieferte
Lizenzprodukt mit einem Software- und/oder Hardware-Mechanismus zu versehen,
der die Kontrolle der Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung ermöglicht,
insbesondere z.B. das Erfordernis eines Freigabecodes o.ä.. Hiervon
hat Acucorp Gebrauch gemacht, worauf hiermit ausdrücklich hingewiesen
wird. Solche Sicherungseinrichtungen sind ein geschütztes Merkmal
und Bestandteil des Lizenzproduktes.
- Vervielfältigung und Sicherungskopien: Eine Vervielfältigung
der überlassenen Software und/oder der Dokumentation, ganz oder anteilig,
ist ausgeschlossen, soweit nicht im nachfolgenden ausdr ücklich zugelassen.
- Zum
vertragsgemäßen Einsatz notwendige Kopien: Technisch bedingte
automatische Vervielfältigungen im Sinne des Ladens vom Originaldatenträger,
das Installieren auf Festplatte, das Laden auf Hauptspeicher/Arbeitsspeicher
und auf Zwischenspeicher wie etwa Caches, ist im notwendigen bzw. in der
Dokumentation vorgesehenen, zur vertraglich eingeräumten Nutzung
erforderlichen, Umfang erlaubt.
- Sicherungskopie: Das Kopieren von überlassener Software, ganz oder
teilweise, in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form, ist nur zu Datensicherungszwecken
zulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Dritte in
diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
des Bestellers. Die Vervielfältigung darf vom Besteller nur verwendet
werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung
nicht mehr verwendbar ist.
- Urheberrechtliche Merkmale: Die Sicherungskopie muss, soweit technisch
möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers
versehen werden. Urheberrechtsmerkmale dürfen nicht gelöscht,
ge ändert oder unterdrückt werden.
- Dekompilierung: Ausschließlich unter den in § 69 e UrhG geregelten
begrenzten Voraussetzungen ist eine Dekompilierung ohne die ausdrückliche
vorhergehende Zustimmung von Acucorp erlaubt. Acucorp erklärt sich
jedoch schon jetzt bereit, einer gemäß § 69 e Abs. I Ziffer
1 UrhG berechtigten Person die gemäß § 69 e Abs. 1 Ziffer
2 UrhG für die Herstellung einer Interoperabilität erforderlichen
Informationen zugänglich zu machen, wenn diese sich unter Darstellung
der jeweiligen Problemstellung an Acucorp wendet.
- Sonstige Eingriffe des Bestellers auf die Software: Mit Ausnahme der
Befugnisse im Rahmen des § 69 e UrhG, darf der Besteller die erhaltene
Software keinesfalls disassemblieren, rückassemblieren, diskompilieren,
rückkompilieren, rückübersetzen oder auf sonstige Weise
decodieren.
- Änderungsbefugnis: Zu Änderungen am Programmcode ist der
Besteller nur berechtigt, soweit diese zu Fehlerbeseitigungszwecken erforderlich
sind. Der Besteller trägt selbst alle mit solchen Änderungsmaßnahmen
verbundenen Kosten. Während der Gewährleistungsfrist hat der
Besteller die Durchführung der Maßnahmen mit Acucorp abzustimmen,
um Acucorp Gelegenheit zu geben, selbst eine Mängelbeseitigung durchzuführen.
- Urheberrechtliche Merkmale und Hersteller-Kennzeichnungen: Der Besteller
darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben von Acucorp,
wie auch eines ggf. abweichenden Herstellers der Software und/oder Dokumentation,
nicht verändern.
- Weitergabe an Dritte: Die Weiterübertragung der Software und Dokumentation
einschließlich ggf. zugehöriger Sicherungshardware an Dritte
darf nur im Umfang der vorliegend dem Besteller eingeräumten Nutzungsrechte
erfolgen, wobei die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen sind:
- Der
Besteller übergibt dem Dritten die Original-Datenträger bzw.
im Falle deren Beschädigung nach Maßgabe obiger Regelungen
berechtigt erstellten Sicherungskopien vollständig, löscht
alle anderen Kopien, insbesondere auf Datenträgern, in Fest- oder
Arbeitsspeichern, vollständig und nicht wiederherstellbar und
bestätigt die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtungen
schriftlich an Acucorp.
- Der Besteller verpflichtet den Dritten, dass er die Regelungen der
vorliegenden Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Umfanges und
der Einschränkungen der Nutzung nach Maßgabe des Abschnittes
VIII. der vorliegenden Vereinbarungen, gegenüber Acucorp vollständig
einhält und sich seinerseits zur gleichlautenden Verpflichtung
möglicher Rechtsnachfolger verpflichtet.
- Sonstige Verwertung durch Besteller: Alle anderen über die obigen
Regelungen hinausgehenden Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung,
der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher
Form, der Software und/oder der Dokumentation einschließlich ggf.
zugehöriger Sicherungshardware sind ohne die vorherige ausdrückliche
schriftliche Zustimmung von Acucorp ausgeschlossen.
- Geistiges Eigentum allein auf Seiten von Acucorp: Die Vertragsgegenstände,
Unterlagen, Vorschläge und/oder Testprogramme von Acucorp, die an
den Besteller vor oder nach Vertragsabschluß zugänglich werden,
gelten im Verhältnis zum Besteller als das geistige Eigentum von
Acucorp und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von Acucorp und
sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen der vorliegenden Bedingungen
geheim zu halten. Im Fall der Lieferung von Software Dritter durch Acucorp
bleiben deren, nicht an Acucorp eingeräumte Rechte, hiervon unberührt
und sind nach der nachfolgenden Regelung der vorliegenden Bedingungen
auch zu Gunsten dieser Dritten, unberührt deren sonstiger Rechte,
geheim zu halten.
IX. Kontrollrecht betreffend von durch Acucorp gelieferter Software:
- Kontrollrecht: Acucorp ist berechtigt bei konkretem Verdacht, ansonsten
höchstens einmal pro Vertragsjahr, unter Einhaltung einer Voranmeldungsfrist
von 7 Kalendertagen und vorbehaltlich angemessener Sicherungsvorkehrungen
des Kunden, die Geschäftsräume und Anlagen des Kunden mit dem
alleinigen Zweck zu betreten und zu nutzen, die Einhaltung der vorliegenden
Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der von Acucorp zur Verfügung
gestellten Software zu überprüfen.
- Abwicklung der Kontrolle: Der Besteller hat Acucorp unverzüglich
Zugang zu verschaffen und bei der Überprüfung zu unterstützen.
Die Überprüfung wird sich in Art, Umfang und Dauer auf das
für die Prüfung erforderliche Maß erstrecken, den Datenschutz
und sonstige erforderliche Verschwiegenheitsrechte wahren und den geschäftlichen
Betrieb des Bestellers nicht unterbrechen oder mehr als unwesentlich
beeinträchtigen.
- Folgen eines festgestellten Verstoßes:
- Ergibt die Überprüfung,
dass der Besteller gegen die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung
verstoßen hat, so ist der Besteller verpflichtet, für
alle etwaigen vertragswidrigen Nutzungen die aktuell geltenden Lizenzgebühren
von Acucorp unverzüglich nachzuzahlen. Die Geltendmachung sonstiger
Ansprüche durch Acucorp bleibt hiervon unberührt.
- Sollte eine Überprüfung eine Abweichung des Nutzungsumfangs
von mehr als 5 % gegenüber der vereinbarten Nutzungsberechtigung,
gemessen an den aktuellen Preislisten von Acucorp, ergeben, so trägt
der Besteller die Kosten der Überprüfung.
X. Beginn und Ende der Rechte des Bestellers, Vertragsbeendigung:
- Beginn der Rechte des Bestellers: Das Eigentum an gelieferten Sachen
und die Rechte nach Ziffer VIII der vorliegenden Vereinbarung gehen erst
mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Besteller über.
Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und gemäß der
Regelung unter nachfolgender Ziffer 2. widerrufbares Nutzungsrecht.
- Ende der Rechte des Bestellers: Acucorp kann die Rechte nach Ziffer
VIII der vorliegenden Bedingungen aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen
der Regelung der nachfolgenden Ziffer 4 widerrufen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt
oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen Ziffer
VIII verstößt.
- Abwicklung bei Beendigung: Wenn das Nutzungsrecht gemäß Ziffer
VIII nicht entsteht oder endet, kann Acucorp vom Besteller folgendes
verlangen:
- die Rückgabe aller überlassenen Gegenstände, Software und Dokumentationen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vollständig und unwiderherstellbar vernichtet sind;
- die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche
Versicherung, dass dies vollständig und unwiderherstellbar geschehen
ist;
- eine eidesstattliche Versicherung über die vollständige
Erfüllung der vorbenannten Verpflichtungen aus 3.1. und 3.2.
- Voraussetzung für vorzeitige Beendigung: Die Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs durch den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund – also z. B. im Falle des Rücktritts, der Minderung, des Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzverlangens statt Leistung, oder im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund – darf, zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen, nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Die
Vertragsverletzung ist konkret zu rügen und mit angemessener Frist
die Beseitigung der Störung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen,
dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen
bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und
damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
- Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine
Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit
angemessen. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung
entfallen.
- Die Beendigung des Leistungsaustauschs – ganz oder teilweise – wegen
der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von 14 Tagen
nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während
der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
- Rückabwicklungsverlangen bei Leistungsverzögerung: Eine Vertragspartei kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn die andere die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat, es sei denn, der Berechtigten ist aufgrund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar.
- Schriftform: Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen
zur Wirksamkeit der Schriftform.
XI. Gewährleistung: Die nachfolgenden Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht, insoweit der Besteller Verbraucher i. S. der gesetzlichen Regelungen ist:
- Untersuchungs- und Anzeigepflicht von offensichtlichen Mängeln,
Fehlmengen oder Falschlieferungen:
- Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel, Fehlmengen
oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von
4 Wochen ab Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen, in jedem Fall vor
einer über die zur Prüfung durch den Besteller unabdingbar erforderlichen
Installation hinausgehenden Verarbeitung, Einbau oder sonstiger Weiterverwertung
der gelieferten Ware. Mängel, die erst später offensichtlich
werden, hat der Besteller spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Erkennen
schriftlich anzuzeigen.
- Die Fristen sind bei Absendung der schriftlichen Anzeige innerhalb der
Frist gewahrt.
- Bei Verletzung der vorliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten
gilt die Leistung von Acucorp als in Ansehung des betreffenden Mangels
genehmigt.
- Im übrigen bleibt es bei der Regelung des § 377 HGB.
- Beschaffenheit und Mangel im Fall der Lieferung von Software:
- Die
Software und deren Dokumentation haben die vereinbarte Beschaffenheit,
eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, sowie die gewöhnliche
Verwendung und haben die bei Software bzw. Dokumentationen dieser
Art übliche Qualität. Eine unerhebliche Minderung der Qualität
bleibt unberücksichtigt.
- Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software oder der Dokumentation,
die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung
o.ä. resultiert, die nicht von Acucorp zu verantworten sind,
ist kein Mangel.
- Beschränkung der Gewährleistung zunächst auf Nacherfüllung:
Im Falle der Inanspruchnahme von Acucorp wegen Mängeln ist die Gewährleistung
durch Acucorp zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt.
Acucorp hat hierbei nach eigenem Ermessen die Wahl zwischen Mangelbeseitigung
und Ersatzlieferung. Sollten zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen,
oder sollte dem Besteller nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch
ein zweiter nicht zumutbar sein, ist er berechtigt, die vereinbarte Vergütung
angemessen herabzusetzen, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
- Inhalt der Nacherfüllung bei Software-Mängeln: Im Fall der
Inanspruchnahme von Acucorp wegen Mängeln von durch Acucorp gelieferter
Software kann Acucorp die Nacherfüllung wie folgt nach seiner Wahl
erbringen:
- durch Beseitigung des Mangels, oder
- durch Lieferung einer Software bzw. Dokumentation, die diesen Mangel
nicht hat, oder
- dadurch, dass dem Besteller zumutbare Möglichkeiten aufgewiesen
werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Dabei ist in jedem
Fall ein gleichwertiger neuer Programmstand, der den Fehler nicht enthält,
bzw. eine entsprechende Dokumentation vom Besteller zu akzeptieren,
wenn dies für ihn zumutbar ist.
- Mitwirkung des Bestellers bei Software-Mängeln: Der Besteller
wird Acucorp bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung im Fall
von Software-Mängeln unterstützen, indem er auftretende Probleme
konkret dokumentiert, Acucorp umfassend informiert und Acucorp die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zur Mangelbeseitigung, einschließlich ggf.
erforderlichem Zutritt zu seiner EDV-Anlage nach Voranmeldung, gewährt.
Acucorp kann die Mangelbeseitigung nach eigener Wahl in seinen Räumen,
bei dem Besteller oder über Fernwartung durchführen. Der Besteller
hat die erforderlichen technischen Voraussetzungen insoweit auf eigene
Kosten zu erbringen.
- Sicherungsvorkehrungen des Bestellers: Der Besteller trifft angemessene
Vorkehrungen für den Fall, dass die von Acucorp gelieferte Software
ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, nach Maßgabe
des jeweils aktuellen Stands der Technik, so z. B. durch Datensicherung,
Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse
und Anti-Viren-Scanning. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den
Betrieb der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.
- Eigene Überprüfung von Geeignetheit und Kompatibilität
von Software durch den Besteller: Soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart, liegt es allein beim Besteller, die Geeignetheit und Kompatibilität
der von diesem (mit-)bestellten Software mit dem konkreten Bedarf bzw.
der vorhandenen Peripherie in dem von ihm geplanten Einsatzbereich zu überprüfen
und abzustimmen.
- Keine Gewähr bei Softwareänderungen: Bei nicht vom vertraglichen
Nutzungszweck umfassten und ausdrücklich vorgesehenen Änderungen
jedweder Art der von Acucorp gelieferten Software durch den Besteller,
sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn,
der Besteller weist im Einzelfall nach, dass die von ihm vorgenommenen Änderungen
für den aufgetretenen Mangel nicht ursächlich sind.
- Ersatz bei unberechtigter Inanspruchnahme durch den Besteller: Stellt
sich heraus, dass vom Besteller geltend gemachte Mängel nicht der
Gewährleistung durch Acucorp unterliegen, ist Acucorp berechtigt,
für diesbezüglich erbrachte Leistungen die bei Acucorp übliche
Vergütung nach Zeitaufwand abzurechnen.
- Sonderbestimmungen bei behaupteten Rechtsmängeln:
- Informationspflicht
und Verteidigungsrechte:
- Im Falle der Inanspruchnahme des Bestellers
durch Dritte mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung durch
von Acucorp erhaltene Produkte, hat er Acucorp unverzüglich vollständig
zu informieren und über die gesamte Inanspruchnahme auf dem laufenden
zu halten, einschließlich jeweils umgehender Übermittlung
der vollständigen Korrespondenz und Unterlagen, zumindest in Abschrift.
- Acucorp ist berechtigt, soweit rechtlich möglich, außergerichtlich,
wie auch gerichtlich die Verteidigung auf eigene Kosten zu übernehmen,
wozu der Besteller alle erforderlichen Erklärungen abgeben wird.
- Die Haftung von Acucorp ist ausgeschlossen, insoweit vorliegende
Verpflichtungen des Bestellers nicht eingehalten wurden und deswegen
eine Abwehr durch Acucorp nicht erfolgreich durchgeführt werden
konnte.
- Ausschluss der Haftung bei nicht vertraglich vorgesehener oder
bei Verwendung mit Fremdprodukten: Acucorp haftet nicht für
die Verletzung von Schutzrechten durch seine Produkte, wenn diese
auf der Verwendung des Produktes von Acucorp mit nicht von Acucorp
gelieferten Produkten beruhen, oder auf der Tatsache einer Verwendung
oder Änderung der Produkte von Acucorp, die von Acucorp nicht
ausdrücklich vorgesehen oder genehmigt war, falls die Vertragsgegenstände
von Acucorp selbst keine Verletzung darstellen.
- Ausschluss der Haftung bei Bösgläubigkeit: Acucorp haftet
nicht für die Verletzung von Schutzrechten durch seine Produkte,
für Verletzungshandlungen des Bestellers, die sich ergeben,
nachdem der Besteller verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer
möglichen Verletzung erhalten hat, soweit nicht durch Acucorp
schriftlich weiteren Verletzungen ausdrücklich zugestimmt wurde.
- Nacherfüllung im Falle von Schutzrechtsverletzung: Im Falle
einer Verletzung eines Schutzrechts durch die Produkte von Acucorp,
mit Ausnahme der unter vorbenannten Ziffern 10.1 bis 10.3 geregelten
Haftungsausschlüsse, ist Acucorp nach seiner Wahl zur Nachbesserung
berechtigt, indem Acucorp auf seine Kosten und nach seiner Wahl Abhilfe
schafft,
- entweder, indem das betreffende Produkt und/oder dessen
Dokumentation so abgeändert oder ausgetauscht werden, dass
eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt und dennoch die
vereinbarten Spezifikationen eingehalten werden,
- oder indem durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Schutzrechtsinhaber
das weitere Nutzungsrecht verschafft wird,
- oder indem das Produkt und/oder die Dokumentation unter Rückerstattung
des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr – abzüglich
angemessener Benutzungsgebühr für die Zeit der Nutzung – zurückgenommen
wird.
Im übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnitts XI Ziffer 1 bis 9 bei Rechtsmängeln entsprechend.
XII. Schadensersatzansprüche:
- Ausschluss bei fehlendem Verschulden: Schadensersatzansprüche gegen Acucorp werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf schuldhafte Pflichtverletzung von Acucorp, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
- Begrenzter Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit: Schadensersatzansprüche
gegen Acucorp aus schuldhafter Pflichtverletzung werden ausgeschlossen,
soweit sie nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit oder vertragswesentlichen Pflichten betreffen und, soweit
in sonstigen Fällen des weiteren die Schäden nicht auf eine
grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch
Acucorp, seine gesetzlichen Vertreter, oder seine Erfüllungsgehilfen,
zurückzuführen sind.
- Haftungsbegrenzung bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten: Sollte Acucorp vertragswesentliche Pflichten verletzen,
haftet Acucorp im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur für
den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden, mit dessen
Entstehen Acucorp bei Vertragsschluss aufgrund der Acucorp zu diesem
Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
- Haftung bei Arglist oder Garantie oder auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes:
Unberührt von obigen Einschränkungen gemäß Ziffer
1. bis 3. verbleibt die Haftung von Acucorp aus arglistigem Handeln oder
Verschweigen, wie auch im Fall der Übernahme einer Garantie durch
Acucorp für die Beschaffenheit seiner Ware, wie auch im Fall seiner
Inanspruchnahme auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes.
- Haftung aus Delikt: Auch im Fall der Haftung von Acucorp aus Delikt
gelten die unter vorbenannten Ziffern 1. bis 4. geregelten Beschränkungen
sinngemäß.
- Mitverschulden und Sicherungspflichten des Bestellers: Acucorp bleibt
der Einwand des Mitverschuldens des Bestellers vorbehalten. Der Besteller
hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach
dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
XIII. Ausschluss des allgemeinen Rücktritts- und Kündigungsrechts:
- Ausschluss von Rücktritts- oder Kündigungsrechten, außer
im Fall entsprechender Pflichtverletzungen: Ein Rücktritt oder eine
Kündigung durch den Besteller ist ausgeschlossen, wenn nicht eine
von Acucorp zu vertretende Pflichtverletzung berechtigten Anlass zum
Rücktritt gewährt. Die vorliegende Beschränkung gilt nicht,
insoweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne der gesetzlichen Regelung
ist und Vertragsgegenstand die Lieferung von durch Acucorp zu beschaffender,
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen ist.
- Ersatzpflicht des Bestellers bei Rücktritt oder Kündigung
ohne durch Acucorp zu vertretendem wichtigen Grund: Tritt der Besteller
nach Auftragserteilung wirksam vom Vertrag zurück oder kündigt
er diesen wirksam, so ist er verpflichtet, Acucorp alle Aufwendungen
und den entgangenen Gewinn zu erstatten. Dies gilt dann nicht, wenn der
Rücktritt oder die Kündigung des Bestellers berechtigt aufgrund
eines von Acucorp zu vertretenden wichtigen Grundes erfolgt. Die Geltendmachung
weitergehender Ansprüche durch Acucorp bleibt hiervon unberührt.
- Ausschluss der vorliegenden Bestimmungen bei Gewährleistung: Für
den Fall eines Rücktritts oder einer Kündigung wegen einer
Pflichtverletzung i. S. eines Mangels einer von Acucorp erworbenen Sache,
oder eines von Acucorp erstellten Werkes, gelten ausschließlich
die obigen Regelungen zur Gewährleistung unter Abschnitt XI.
XIV. Verjährung von Mängel-Gewährleistungsansprüchen:
Von den nachfolgenden Regelungen nicht betroffen sind Ansprüche des Bestellers in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, durch Acucorp, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Des weiteren gelten die nachfolgenden Regelungen nicht für den Fall der Inanspruchnahme von Acucorp auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes:
- Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder
Minderung: Für Ansprüche des Bestellers auf Kaufpreisrückzahlung
aus Rücktritt oder Minderung gilt als Verjährungsfrist ein
Jahr ab Ablieferung der gegenständlichen Leistungen beim Besteller.
Die Verjährungsfrist läuft jedoch mindestens drei Monate ab
Abgabe der wirksam abgegebenen Rücktritts- oder Minderungserklärung.
- Sonstige Ansprüche aus Sachmängeln: Bei anderen Ansprüchen
des Bestellers aus Sachmängeln als in obiger Ziffer 1 geregelt,
gilt als Verjährungsfrist ein Jahr. Für den Verjährungsfristbeginn
bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
- Ansprüche aus Rechtsmängeln: Bei Ansprüchen des Bestellers
aus Rechtsmängeln gilt als Verjährungsfrist ein Jahr, wenn
der Anspruch nicht in einem dinglichen Recht Dritter liegt, aufgrund
dessen der Dritte den Lizenzgegenstand und/oder die Dokumentation ganz
oder teilweise herausverlangen kann. Für den Verjährungsbeginn
bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
- Sonstige Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen: Bei anderen Ansprüchen des Bestellers auf Schadensersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt als Verjährungsfrist
ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden
Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte
erlangen müssen.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199
BGB bestimmten Höchstfristen ein.
- Sonderregelung für den Fall eines Verbrauchers als Besteller:
Für den Fall, dass der Besteller ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes
ist, gilt statt der obigen Regelungen unter Ziffer 1 bis 4, eine Beschränkung
der Verjährung von Ansprüchen gegen Acucorp wegen Mängeln,
auf 2 Jahre. In diesem Fall bleibt es ebenfalls bei den gesetzlichen
Regelungen zum Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist.
XV. Garantien:
- Ausschluss von Garantiezusagen: Garantiezusagen von Seiten Acucorp
werden nicht abgegeben, so nicht ausdrücklich als solche schriftlich
benannt.
- Übertragung von Ansprüchen aufgrund möglicher Garantiezusagen
Dritter: Acucorp ist jedoch bereit, so der Besteller der Ansicht sein
sollte, dass Zusicherungen eines Herstellers bzw. Lieferanten gegenüber
Acucorp als Garantie zu bewerten sind, dem Besteller die diesbezüglich
vermeintlichen Ansprüche von Acucorp gegenüber dem Lieferanten
bzw. dem Hersteller, Zug um Zug gegen Zahlung der diesbezüglich
gegebenenfalls von dem Besteller ein- oder zurückbehaltenen Vergütungsansprüche,
abzutreten.
XVI. Geheimhaltung:
- Grundsatz der Geheimhaltung: Der Besteller verpflichtet sich, alle
ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung von Acucorp zugehenden
oder bekannt werdenden Gegenstände, wie z. B. Software, Unterlagen,
Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind,
auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei
denn,
- sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich
bekannt, oder
- sie werden bei berechtigter Übertragung oder Weitergabe der
von Acucorp erworbenen Vertragsleistungen an Dritte im erforderlichen
Umfang an diese offenbart.
Der Besteller verwahrt und sichert diese Gegenstände so, dass ein unberechtigter Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Notwendige Offenbarung an Dritte: Der Besteller macht die Vertragsgegenstände
nur seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den
Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen.
Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit
der Gegenstände und verpflichtet diese gleichermaßen.
- Gesetzliche Offenbarungspflicht: Die vorliegenden Geheimhaltungsverpflichtungen
gelten allein insoweit nicht, als der Besteller aufgrund zwingender und
unabdingbarer gesetzlicher Vorschriften zur Offenlegung verpflichtet
ist.
- Weitergabe an Rechtsnachfolger: Insoweit die Vertragsleistungen von
Acucorp berechtigt durch den Besteller an Dritte übertragen bzw.
weitergegeben werden, wird der Besteller diesen die gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen
gegenüber Acucorp auferlegen.
XVII. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Export:
- Ausschließliche Anwendung Deutschen Rechts:
- Als ausschließlich
auf das Vertragsverhältnis und dessen Abwicklung anzuwenden,
wird hiermit deutsches Recht vereinbart.
- Die Anwendung des einheitlichen UN–Kaufrechts (United Nations
Convention on Contracts for the International Sale of Goods, kurz:
CISG), wird ausgeschlossen.
- Gerichtsstandsvereinbarung allgemein: Gerichtsstand ist der Sitz von
Acucorp, wenn der Besteller im Inland keinen allgemeinen Geschäftssitz
hat, oder der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder, wenn
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Gerichtsstandsvereinbarungen bei bestimmten Bestellern: Abweichend
von den unter obiger Ziffer 2. geregelten Einschränkungen ist in
jedem Fall der Gerichtsstand der Sitz von Acucorp, falls es sich bei
dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
- Export:
- Besondere (Kontroll-)Bestimmungen und -Beschränkungen:
Der Besteller verpflichtet sich, im Falle des Exports oder Re-Exports
der Leistungen von Acucorp, sämtliche Kontroll- oder sonstigen
Bestimmungen und -Beschränkungen Deutschlands, Großbritanniens,
der EU, wie auch der USA, betreffend des Exports und Re-Exports,
zu beachten und einzuhalten.
- Sonstige Exportbeschränkungen und -Auflagen: Der Besteller
verpflichtet sich, im Falle des Exports oder Re-Exports der Leistungen
von Acucorp in andere Länder, auch deren sämtliche Kontroll-
oder sonstigen Bestimmungen und -Beschränkungen betreffend des
Exports und Re-Exports, zu beachten und einzuhalten.
- Leistungsverweigerungsrecht: Acucorp ist berechtigt, die Erfüllung
eines Vertrages zu verweigern, wenn dadurch obige Vorschriften verletzt
werden würden.
- Rücktrittsrecht: Acucorp ist des weiteren berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn die für die Lieferung an den
Besteller erforderlichen Ex- oder Importdokumente und/oder sonstigen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen nicht erteilt oder trotz Aufforderung unter angemessener
Fristsetzung vom Besteller nicht beigebracht werden.
XVIII. Datenschutz:
Der Besteller wird hiermit nochmals darauf hingewiesen, und erklärt sein Einverständnis damit, dass seine Daten in der EDV von Acucorp – jedoch ausschließlich zur internen Abwicklung – gespeichert sind, sowie verarbeitet und benutzt werden, um die Bestellung auszuführen.
XIX. Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Regelungslücken:
- Erhaltung des Vertragsverhältnisses auch bei Unwirksamkeit einzelner
Bedingungen: Sollte eine der vorliegenden Regelungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke vorliegen,
so bleiben das zugrundeliegende Vertragsverhältnis, wie auch die übrigen
Regelungen der vorliegenden Bedingungen, hiervon in ihrer Wirksamkeit
unberührt.
- Salvatorische Klausel: Für den Fall einer unwirksamen Regelung
oder einer Regelungslücke im zugrundeliegenden Vertragswerk oder
den vorliegenden Bedingungen, wird vereinbart, dass die dann einschlägige
gesetzliche Regelung zum Zuge kommt, soweit diese den Regelungsbedarf
für den fraglichen Bereich ausreichend klärt. Ansonsten vereinbaren
die Parteien, die unwirksame Regelung oder die Regelungslücke durch
eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen
Sinngehalt der unwirksamen Regelung bzw. Regelungslücke möglichst
nahe kommt.
Ansprechpartner | | Legal | Trademarks | Datenschutz | Print
Acucorp GmbH, Carl-Zeiss-Ring 5, D-85737 Ismaning, Germany, +49 (0) 89.455.659.0
© 1999-2007, Acucorp, Inc. All rights reserved.
|
 |
|  |